Wozu eigentlich beleuchten?

Die allgegenwärtige nächtliche Beleuchtung erscheint uns heute selbstverständlich und unerlässlich. Das wurde nicht immer so gesehen. Tatsächlich rief die Einführung flächendeckender Straßenbeleuchtung Anfang des 19. Jahrhunderts bei der Bevölkerung vielerorts Unmut hervor, da es als Überwachungsmaßnahme der Obrigkeit wahrgenommen wurde (Vgl. Krop-Benesch, „Licht Aus!“, 2019). Die Kölnische Zeitung titelte am 28. März 1819 hierzu: „Jede Straßenbeleuchtung ist verwerflich“.

Auch wenn sich die öffentliche Wahrnehmung von Beleuchtung inzwischen grundlegend geändert hat, sollte man den maßlosen Einsatz von Licht in der Nacht hinterfragen. Licht macht nicht an Grundstücks- oder Stadtgrenzen halt, daher sollten sowohl die Kommunen als auch Unternehmen und Privatpersonen darüber nachdenken, ob ihre Beleuchtung wirklich sinnvoll gestaltet ist und den gewünschten Zweck erfüllt. Das bedeutet auch, dass man sich zunächst die Frage stellen muss, welchen Zweck die Beleuchtung erfüllen soll: Warum beleuchten wir überhaupt?

Wohlstand und Repräsentation

Beleuchtung ist ein Symbol des Wohlstands und wird vielerorts ausgiebig zu Reklame- und Repräsentationszwecken eingesetzt © Wolfram K/pexels.com

Wohlhabende Länder setzen Licht grundsätzlich großzügiger ein, da dies natürlich auch eine Frage der damit verbundenen Kosten ist. Nächtliche Beleuchtung ist somit für die meisten Menschen ein Zeichen von Wohlstand. Gut beleuchtete Stadtteile werden als „bessere“ Gegenden wahrgenommen. Wir strahlen außerdem bekannte Gebäude an und solche, die uns aus historischen und kulturellen Gründen wichtig sind, z. B. Kirchen, Schlösser, Theater und Verwaltungsgebäude. Der Zweck ist hier meist ein rein dekorativer.

Zunehmend werden auch Werbeflächen, Schaufenster und Geschäfte immer ausgiebiger und länger beleuchtet, damit die tagsüber zur Verfügung stehenden Waren und Dienstleistungen auch in der Nacht nicht in Vergessenheit geraten. Private Gärten werden ebenfalls dank flächendeckend erhältlicher und günstiger Dekorationsartikel und LED-Fluter mittlerweile nicht mehr nur an Weihnachten immer heller.

Verlängerte Aktivitätszeiten

Durch Kunstlicht können wir länger arbeiten und aktiv sein. © Malte wingen/unsplash.com

Der moderne Mensch will sich nicht von äußeren Gegebenheiten vorschreiben lassen, wann er aktiv ist und wann er ruht. Doch die durch Innen- und Außenbeleuchtung ermöglichten längeren Aktivitätszeiten haben für Mensch und Umwelt einen hohen Preis.

Sicherheitsgefühl

Macht uns Licht automatisch sicher? © Artem Kovalev/unsplash.com

In der Regel wird die Sicherheit als Grund für den Einsatz von öffentlicher Beleuchtung angegeben. Dabei wird pauschal vorausgesetzt, dass mehr Licht mehr Sicherheit mit sich bringt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, wie mittlerweile zahlreiche Studien gezeigt haben (z.B. Steinbach et al., 2015). Das Vorhandensein von Straßenlampen hat in den meisten Zusammenhängen weder einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit noch auf die Kriminalitätsrate. Die Polizei von Chicago hat im Jahr 2000 bestätigt, dass die Einführung von Beleuchtung in Stadtteilen mit einer hohen Kriminalitätsrate sogar noch zu einer zusätzlichen Erhöhung derselben führen kann, wahrscheinlich aufgrund der beleuchtungsbedingten vermehrten Aktivität.

Tatsächlich scheint Beleuchtung in den meisten Fällen eher zu einem subjektiven Gefühl der Sicherheit beizutragen als zu einer wirklichen Sicherheit. Im Prinzip ist das nicht verwerflich, denn jeder fühlt sich gern sicher. Dennoch ist es vor dem Hintergrund der massiven negativen Auswirkungen von nächtlicher Beleuchtung auch legitim, die Frage zu stellen, wie die eingesetzten Lampen beschaffen sein müssen, damit sie den gewünschten Zweck wirklich erfüllen. Wie kann Beleuchtung zu unserer Sicherheit beizutragen und gleichzeitig die unnötigen Lichtemissionen möglichst gering gehalten werden? Antworten auf diese Frage finden Sie auf den folgenden Seiten.

 

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

Schutz vor Lichtimmision

In Deutschland gibt es verschiedene Gesetzestexte, die sich vor dem Umgang mit schädlichen Immissionen befassen. Allerdings wird das Thema künstliches Licht hierbei ziemlich vernachlässigt. Das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung sowie das Bundesnaturschutzgesetz treffen allesamt keine konkreten Aussagen zur Lichtimmission und haben daher nur mittelbare Auswirkungen auf den Einsatz von Beleuchtung im öffentlichen Raum. Für die Immissionen von Lärm und luftschädlichen Stoffen existieren sogenannte technische Anleitungen als allgemeine Verwaltungsvorschriften. Für Lichtimmission steht eine solche Regelung derzeit ebenfalls noch aus.

In Bayern wurden 2019 erste gesetzliche Schritte zur Vermeidung von Lichtverschmutzung gemacht. Im Text des Volksbegehrens zum Artenschutz, das mit 1,7 Mio. Unterschriften als das beteiligungsreichste in die bayerische Geschichte einging, wurde auch Lichtverschmutzung als ein Faktor des Artenschwunds genannt. Seit dem 1. August 2019 ist nun das neue Bayerische Naturschutzgesetz in Kraft, das unter Anderem auch Teile der öffentlichen Beleuchtung regelt. Auch in andere Gesetzestexte hat dieser Aspekt Eingang gefunden und es ist zu erwarten, dass weitere Änderungen, beispielsweise im Baurecht, folgen werden. Derzeit besagen die Regelungen konkret folgendes:

"Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder aufgrund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist." Bayerisches Immissionsschutzgesetz, Art. 9(1)

"Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für Gaststätten und zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht." Bayerisches Immissionsschutzgesetz, Art. 9(2)

"Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig." Bayerisches Naturschutzgesetz, Art. 11a

"Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen." Bayerisches Naturschutzgesetz, Art. 11a

Auf Anfrage des Bayerischen Rundfunks erteilte das Bayerische Umweltministerium die Auskunft, dass auch Beleuchtungsanlagen verboten seien, "...die mit nach oben gerichtetem Licht und weitläufiger Sichtbarkeit Aufmerksamkeit erregen sollen, Schmuck- oder Werbefunktion erfüllen und in der freien Landschaft störend in Erscheinung treten."