Förderung der Pflanzung und Pflege von Streuobstwiesen

Über die Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR) werden Planzungen und Pflegeschnitte von Streuobstwiesen mit einem Fördersatz von 90 % gefördert. Die Antragstellung für die Landkreise Regen, Freyung-Grafenau und Deggendorf (nördlich der Donau) übernimmt der Naturpark Bayerischer Wald. Die Förderung der Maßnahmen erfolgt über Pauschalen pro Baum. Im Folgenden sind die wichtigsten Bedingungen für die Förderung aufgelistet.

Förderbedingungen Pflanzung:

1. Pflanzgut: nur Obsthochstämme mit einer Stammhöhe von mindestens 180cm

2. Pflanzplan:

  • keine ökologisch wertvollen oder ungeeigneten Flächen
  • Pflanzabstand der Obstbäume zueinander sowie zu anderen Bäumen/Hecken: Apfel/Birne/Zwetschge/Kirsche 10 m (empfohlen 12 m); Walnuss 16 m.
  • Abstand zu Grundstücksgrenzen, Wegen und Gebäuden von mind. 5 m

3. Pflanzung:

  • Pflanzung nur unter frostfreien Temperaturen, empfohlene Pflanzzeit Ende Oktober bis Mitte November
  • Schutz der Pflanzungen für die Dauer von fünf bis sieben Jahren gegen Wildschäden (Fege- und Verbissschäden z.B. Drahthose, Fegespirale)
  • Stabilisierung der Bäume mit unbehandelten Pflöcken (bei Weiden ein Dreier- oder Viererverschlag mit Vergitterung oder Verbretterung oder ein gleichwertiges Produkt)

4. Zukünftige Nutzung der Wiese/Weide:

  • Entwicklungsziel artenreiche Wiese/Weide
  • nur extensive Bewirtschaftung (max. zwei Mähdurchgänge mit Mähgutentfernung oder extensive Beweidung, keine Düngung, mit Ausnahme von Kompost oder Festmist auf die Baumscheiben der Jungbäume
  • keine Ergänzung der Streuobstpflanzung, mit Unterschreitung der geforderten Abstände
  • keine dauerhafte Einzäunung (Ausnahme: Weidezaun)

5. Pflege:

  • fachgerechte Pflege notwendig
  • Gewährleistung des Erziehungsschnitts der Obstbäume auf eine Dauer von mind. fünf Jahre
  • Durchführung von erforderlichen Wässerungsmaßnahmen und die Baumscheibenpflege
  • ab dem 6. Standjahr Pflegeschnitte grundsätzlich förderfähig.

6. Ausfälle:

  • Nachpflanzung von Ausfällen innerhalb der Zweckbindungsfrist (5 Jahre) durch Grundeigentümer/Besitzer
  • keine Inanspruchnahme einer Förderung (z.B. über LNPR oder „Streuobst für alle!“) möglich

Förderbedingungen Pflege:

1. Fachhkundige Personen: Durchführung durch Personen mit besonderer Qualifizierung im Bereich der Streuobstpflege oder der Baumpflege  (z.B. Geführt-Werden in der „Positivliste“ für KULAP I82, oder Baumwart-Ausbildung)

2.Pflege-Grundsätze:

  • Durchführung unter Berücksichtigung der langfristigen Vitalität
  • Erhalt von möglichst vielen natürliche Höhlen, Mulmzonen im Holzinnern und Totholzanteile als Brut- und Nahrungslebensraum für die Tierwelt
  • Entfernung von Misteln möglich

3. Alt- und Totholz: offene Lagerung des entfernten Alt- und Totholz nach Möglichkeit an geeigneter Stelle bis zum Abschluss der Entwicklung der im Holz lebenden Tierwelt (möglichst 3 – 4 Jahre)

4. Wundverschluss: keine Verwendung von Wundverschlussmitteln – mit Ausnahme des Kambiums – (Gefahr der Bildung von Pilzherden unter dem Wundverschluss).

5. Zweckbindung:

  • keine nachträglich abweichenden Maßnahme während Zweckbindungsfrist (5 Jahre)
  • Notwendige Maßnahmen zum Herstellen der Verkehrssicherheit nicht förderschädlich, sofern keine erhebliche Beeinträchtigung der naturschutzfachlichen Zielsetzung